PRESSEMITTEILUNG des Dietrich-Bonhoeffer-Verein 14.06.2006
Kirchenmitgliedschaft ohne Beteiligung am Kirchensteuereinzugsverfahren
dbv-Initiativkreis „Gestalt und Finanzierung von Kirche“ sucht Weg für ein ökumenisches Reformmodell
Der Initiativkreis „Kirchensteuerreform“ – eine
Arbeitsgruppe des Dietrich-Bonhoeffer-Vereins (dbv) – hat sich umbenannt.
Auf ihrem Juni-Treffen beschlossen die Mitglieder den neuen Namen „Gestalt
und Finanzierung von Kirche“. Der Namenswechsel soll deutlich machen, dass
es in dieser Arbeitsgruppe keineswegs nur um finanztechnische und
organisatorische Fragen geht. Vielmehr stehen theologische und
ekklesiologische Überlegungen im Mittelpunkt. Man möchte an die Tradition
der Bekennenden Kirche und an das Wirken Dietrich Bonhoeffers anknüpfen. In
der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 heißt es: „Wir verwerfen die
falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer
Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden
weltanschaulichen und politischen Überzeugungen überlassen.“
Der emeritierte Hamburger Hauptpastor und praktische
Theologe Prof. Dr. Axel Denecke erläuterte dem Initiativkreis seine
Reformvorstellungen. Sein Referat stand unter dem Thema „ Die ECCLESIA
EXTRA MUROS ECCLESIAE wahrnehmen! – Überlegungen zu Taufe, Volkskirche,
Kirchenmitgliedschaft und Kirchensteuer“. Axel Denecke berichtete von
seinen Erfahrungen an den Hamburger Hauptkirchen. Viele der Menschen, die
mit ihren religiösen, kulturellen und menschlichen Anliegen auf ihn
zugekommen seien, hätten formell nicht mehr der Kirche angehört. Dennoch
habe es sich dabei in der Mehrzahl um getaufte Christen mit hohem religiösen
Engagement gehandelt.
Es sei ein Fehler, so Denecke, wenn die Kirche diese
Menschen abschreibe. Auch die neueste EKD-Umfrage bestätige dies, wenn dort
festgestellt wird, dass bis zu 6o% (!) der Nicht-Kirchen-Mitglieder ihr Kind
gern taufen lassen würden, ohne damit die Verpflichtung, in die Kirche (neu
oder erneut) einzutreten, zu verbinden. Daher müssen neue Formen einer
Kirchenbindung außerhalb der traditionellen Kirchenmitgliedschaft gesucht
werden. In diesem Zusammenhang brachte Denecke die Möglichkeit einer basis-
und erfahrungsnahen „Gemeindemitgliedschaft“ ins Gespräch. Eine
Zeitlang solle die Kirche beide Mitgliedschaftsformen
(„Kirchenmitgliedschaft“ und „Gemeindemitgliedschaft“) nebeneinander
zulassen.
In dem Initiativkreis „Gestalt und Finanzierung von
Kirche“ wurde sodann das neue Schreiben des Vatikans vom 13. März 2006
zum Thema Kirchenaustritt diskutiert. Das Schreiben klärt die zum Beispiel
für katholische Eheschließungen wichtige Frage, ob Katholiken, die vor
staatlichen Stellen aus der Kirche ausgetreten sind, auch nach kirchlichem
Recht als Ausgetretene zu gelten haben. Es wird vom Vatikan erläutert, dass
der „Kirchenaustritt“ vor staatlichen Stellen und die damit verbundene
Streichung aus staatlichen Kirchensteuerlisten noch keinen Kirchenaustritt
im Sinne kirchlichen Rechts darstellen. Ein nach kanonischem Recht gültiger
Kirchenaustritt ist erst dann gegeben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt
sind: (a) die innere Entscheidung, die Katholische Kirche zu verlassen; (b)
die Umsetzung und eine äußere Bekundung dieser Entscheidung, und (c) die
Entgegennahme dieser Entscheidung durch die zuständige kirchliche Autorität
(den zuständigen Ordinarius bzw. Pfarrer). Es gibt also nach katholischer
Auffassung eine Kirchenmitgliedschaft auch noch in solchen Fällen, in denen
jemand in staatlichen Listen nicht mehr als Kirchenmitglied geführt wird.
In dem Initiativkreis wird die Klarstellung aus dem
Vatikan begrüßt. Es muss als Fortschritt gewertet werden, dass der Vatikan
nunmehr neben dem staatlichen auch einen kirchlichen Kirchenaustritt zulässt
(nachdem man bisher immer vermutete, die katholische Kirche kenne in ihrem
kirchlichen Selbstverständnis überhaupt keinen Kirchenaustritt). Umgekehrt
ergibt sich hier für die evangelische Kirche völliges Neuland. Die
evangelische Kirche kommt aus einem völlig anderen geschichtlichen
Hintergrund. Die enge Anbindung der Landeskirchen an die Landesherren hat zu
einer Identifizierung von staatlichem und kirchlichem Mitgliedschaftsrecht
geführt. Dass jemand der evangelischen Kirche angehört, der vor
staatlichen Stellen aus ihr ausgetreten ist – mithin also ein vom Staat völlig
unabhängiges Mitgliedschaftsrecht wahrnimmt, dieser Gedanke muss in der
evangelischen Kirche erst ganz neu entdeckt und entwickelt werden. Der
Initiativkreis vertritt die Ansicht, dass eine solche Differenzierung des
Mitgliedschaftsverständnisses positiv zu werten ist, weil sich damit ganz
neue Handlungsspielräume und Reformchancen eröffnen.
Ansprechpartner des Initiativkreises „Gestalt und Finanzierung von Kirche“: Dr. Karl Martin, Modersohnstr. 63, 10245 Berlin, Tel: (030) 20050867, dietrich-bonhoeffer-verein@dike.de , http://dietrich-bonhoeffer-verein.dike.de
