Carl-Peter
Klusmann:
Zur Frage eucharistischer Gastbereitschaft
beim Ökumenischen Kirchentag 2003 in Berlin
Beim Ökumenischen Kirchentag (ÖKT) wird es
offiziell keine gemeinsame Eucharistie geben, weil Abendmahlsgemeinschaft im
Vollsinne Kirchengemeinschaft voraussetzt. Eine gegenseitige Zulassung hängt
von Vereinbarungen der beteiligten Kirchen ab, wozu die katholische Kirche
in Deutschland unter Berufung auf das kanonische Recht sich bisher nicht in
der Lage sieht. Anlässlich des Katholikentages 2000 in Hamburg fand ein
ökumenisches Abendmahl statt, das dazu führte, dass der beteiligte
katholische Priester von seinem Bischof suspendiert wurde. Gegen das Verbot
des can. 908 CIC (1983) hatte er gemeinsam mit Geistlichen anderer
Konfession konzelebriert (vgl.
Dokumentation Mahlfeier 2000).
Die Initiative Kirche von unten
(IKvu) und die Kirchenvolksbewegung "Wir sind Kirche" (WsK) planen
dennoch gemeinsam mit der Berliner Evangelischen Gemeinde "Prenzlauer Berg –
Nord” ökumenische Gottesdienste mit "offener Kommunion" bzw. mit "Abendmahl
für alle". Diese werden aber lediglich auf der Basis eucharistischer
Gastbereitschaft stattfinden. Insofern tragen sie der Kritik an der
Hamburger Konzelebration weitestgehend Rechnung (vgl.
FAQ Gemeinsames Abendmahl).
Seitens der katholischen Kirche erlaubt?
Im folgenden geht es um die Frage, ob die
eucharistische Gastbereitschaft (oder Gastfreundschaft) seitens der
katholischen Kirche erlaubt ist. Wenn Kirchenrechtler diese Frage verneinen,
ist das sicher nicht falsch. Es fragt sich aber, ob dieses Urteil
uneingeschränkt richtig ist.
Im Schreiben der evangelischen
Kirchenleitung an unsere Berliner Partnergemeinde heißt es, die
evangelischen Partner des Kirchentages seien gebeten, ihre eigene Haltung
(eucharistische Gastbereitschaft anzubieten) "in der gottesdienstlichen
Praxis mit einer ökumenischen Sensibilität so zu vertreten, dass wir die
Grenzen sehen, die es auf katholischer Seite gibt d. h., dass wir den
Gewissenskonflikt beachten, in den katholische Christen geraten können."
Daraus ergibt sich, dass beim Abendmahl
niemand gegen seine Überzeugung gedrängt werden darf, der Einladung zur
eucharistischen Gastfreundschaft zu folgen. Dem kann nicht widersprochen
werden. Offensichtlich folgt daraus aber auch, dass niemand gehindert werden
darf, die Einladung anzunehmen, wenn er das für richtig hält. So spitzt sich
die Frage dahin zu, ob es zutrifft, dass die katholische Kirche eine
eucharistische Gastbereitschaft nicht erlaubt. Da die katholische Kirche
keine monolithische Größe ist, gibt es gegensätzliche Antworten.
Wenn man den Standpunkt vertritt, die
Hierarchie repräsentiere allein die Kirche und deren Position sei adäquat im
kanonischen Recht definiert, kann die Antwort nur heißen: keine
Gastbereitschaft! Es fragt sich allerdings, ob diese Antwort nicht zu
formalistisch und damit einseitig ist. Folglich wäre sie unter Umständen nur
eine neben anderen möglichen Antworten. Aus Sicht einer
Kirchenleitung ist ein solcher Legalismus vermutlich unvermeidbar.
Gleichzeitig ist aber nicht zu übersehen, dass es in der katholischen Kirche
auch andere Positionen gibt.
Eine Kirchengemeinde steht deshalb vor der
Herausforderung, eine möglichst realistische Sicht zu gewinnen, um ihrer
konkreten Erfahrung und damit der komplexen pastoralen Situation gerecht
werden zu können. Eine Gemeinde kann sich nicht auf eine bloß abstrakte,
rein normative Betrachtungsweise zurückziehen.
Für sie gehören etwa Familien mit
Angehörigen verschiedener Konfession und deren Erwartungen zum Alltag. Auch
die Situation ihrer katholischen Partnergemeinden ist zu bedenken.
Ökumenische Fragen werden in den Gemeinden fast durchweg anders beurteilt,
als es dem offiziellen Standpunkt entspricht. Für konfessionelle Schranken
gibt es kaum noch Verständnis. Entsprechende Hoffnungen auf eine Einigung
der Kirchen, auch bezüglich des Abendmahles, sind unübersehbar.
Es gibt in der römischen Kirche auch
Stimmen, die solche Erwartungen für oberflächlich oder gar eine bloße Mode
halten. Für die "Priesterbruderschaft St. Pius X." ist selbst der Vatikan wegen seiner "Nachgiebigkeit"
nicht mehr richtig katholisch. Eine weniger tendenziöse Erklärung muss
jedoch damit rechnen, wie sehr solche Erwartungen von persönlicher
Glaubensüberzeugung getragen werden. Diese lassen daher eine Seite der
kirchlichen Wirklichkeit zu Tage treten, die zwar nicht dem Wunschbild der
Bischöfe entspricht, aber als unkirchlich keineswegs abgetan werden kann.
Gründe für die
eucharistische Gastfreundschaft
Unter diesem realistischen Blickwinkel ist
nicht zu übersehen, dass es auch für Katholiken etliche Gründe gibt, das
Angebot eucharistischer Gastfreundschaft anzunehmen und diese ihrerseits
anzubieten:
- Seit beträchtlicher Zeit ist in
der Theologie ein weitgehender Konsens erreicht, der beispielhaft in
zahlreichen Konvergenzerklärungen zum Ausdruck kommt. Dieser legt
eine wesentlich großzügigere als die offiziell gebilligte Praxis
nahe.
- Das positive Recht ist
demgegenüber im Rückstand. Die Ergebnisse interkonfessioneller
Gespräche sind darin bisher fast völlig außer acht geblieben. Sie
wurden nämlich amtlich noch kaum zur Kenntnis genommen. Die
Plausibilität des geltenden Rechts ist damit großenteils verloren
gegangen und die theologische Legitimitätsbasis erheblich geschwächt
worden. Auf irgendeine Weise ist das auch dem Kirchenvolk bewusst.
- Eucharistische Gastbereitschaft
ist auf beiden Seiten, meist unbeanstandet, in den Gemeinden und bei
anderen gottesdienstlichen Anlässen eine weit verbreitete Praxis.
Beim ÖKT kann man dahinter nicht einfach zurück, noch weniger diese
Tatsache völlig totschweigen.
- Da für den status quo des
Kirchenrechts oft unter Niveau oder gar nicht argumentiert wird,
werden die "auf dem Papier" stehenden Einschränkungen weithin als
Willkür empfunden.
- Nicht zuletzt von engagierten
Christen werden auf dem Ökumenischen Kirchentag in Bezug auf das
Ziel "Abendmahlsgemeinschaft" wenigstens bescheidene Fortschritte
erwartet. Sie pauschal zurückzuweisen, zerstört mehr, als durch
Gesetzesgehorsam als oberstes Prinzip gewonnen werden kann. Sollte
auf reaktionäre Kreise, die oft selbst die offizielle Ökumene
bekämpfen, mehr Rücksicht genommen werden, als auf das breite
Kirchenvolk?
- Bei den früheren "Katholikentagen
von unten" war die gemeinsame Eucharistie in der einen oder anderen
Form selbstverständlich. Mit der Beschränkung auf die Praxis der
eucharistischen Gastbereitschaft (anders als beim Katholikentag 2000
in Hamburg) kommen IKvu und WsK Bedenken weit entgegen, da sie
bewusst auf jede Form der Interzelebration und damit Interkommunion
verzichten. Eine blinde Unterwerfung unter oberkirchliche Normen
kann vernünftigerweise von ihnen nicht erwartet werden. In der
gegenwärtigen Übergangszeit (siehe Bemerkung 1) ist ein flexibleres
Verhalten des Amtes angezeigt.
- Die eucharistische
Gastbereitschaft ist eine zukunftsträchtige Form des gemeinsamen
Abendmahls, welche keine völlige Kirchengemeinschaft voraussetzt
(vgl. die Erklärung der EKD
"Kirchengemeinschaft nach evangelischem
Verständnis"). Eine Vereinbarung über die Interzelebration, welche
auch die klerikale Konzelebration vorsehen würde, ist demgegenüber
nicht erstrebenswert.
- In Gemeinden und Partnergemeinden,
welche die aktuelle Diskussion und die Diffizilität
unterschiedlicher Formen der Gemeinsamkeit nicht kennen, muss hier
und da "naiv" mit weitergehenden Praktiken gerechnet werden. Unser
Modell ermöglicht ihnen eine weniger problematische Lösung und
könnte völligen Wildwuchs vermeiden helfen.
- Gewissenskonflikte, in die
speziell katholische Christen geraten können, werden nur dann als
solche "beachtet", wenn deren Gewissensentscheidungen auch in den
Fällen respektiert werden, wo diese von den Bestimmungen des
kanonischen Rechtes abweichen.
- Falls die Kirchenleitung auf ihrer
Ebene sich zur Rücksichtnahme auf die Positionen offizieller
katholischer Instanzen verpflichtet fühlt und gegenüber der
kirchlichen Basis entsprechend plädiert, schließt das nicht aus,
dass sie gemäß ihren eigenen Grundsätzen eine andere Entscheidung
der betroffenen Kirchengemeinde toleriert. Die katholische Seite
muss sich wiederum damit abfinden, dass die Verantwortlichkeiten
ihres evangelischen Partners weniger hierarchisch geregelt sind, als
man es selbst gewohnt ist.
- Unter der Überschrift "Skandal
einer Trennung – Offene Kommunion als Zeichen der Hoffnung" kam
Walter Kasper, gegenwärtig Präsident des vatikanischen Rates für die
Einheit der Christen, am 6. November 1970 in der Zeitung "Publik" zu
folgendem beherzigenswerten Ergebnis:
- "Eine "offene Kommunion", als
eine "Gastfreundschaft auf hoher Ebene" (A. Kirchgässer), wo eine
feiernde Gemeinde Glieder einer anderen Kirche zum Tisch des Herren
einlädt und zulässt, ist außer in den bereits (zuvor) genannten,
auch amtlich erlaubten Notfällen schon heute ohne theologische
Bedenken etwa in folgenden Situationen möglich:
- (1) bei der Trauung
konfessionsverschiedener Paare sowie bei Ehepaaren aus verschiedenen
Konfessionen. Da die christliche Ehe nach katholischem Verständnis
Darstellung der Einheit der Kirche ist, drängt sich in diesen Fällen
eine offene Kommunionpraxis sogar geradezu auf;
(2) bei ökumenischen Gruppen und Tagungen, Studentengemeinden und
Jugendgruppen, welche sich über längere Zeit kennen- und verstehen
gelernt haben und welche in gemeinsamem Gebet sowie gemeinsamer
christlicher Praxis gemeinsame christliche Erfahrungen gemacht
haben. Wo dies der Fall ist, kann sich eine gemeinsame
Eucharistiefeier als charismatisches ökumenisches Ereignis
aufdrängen, ohne dass dadurch eine allgemeine Regel für alle anderen
Fälle aufgestellt wäre. Mit einer solchen Feststellung ist deshalb
auch nicht einfachhin ein Blankoscheck ausgestellt für alles, was
heute "unter der Hand" faktisch geschieht. Die Voraussetzung für
eine verantwortliche gemeinsame Eucharistiefeier ist vielmehr das
redliche Bemühen um den einen Glauben und die gemeinsame Erfahrung
des gelebten Glaubens."
Soweit Walter Kasper, dessen
Überlegungen man gerne beipflichtet. Kann bestritten werden, dass
ein Ökumenischer Kirchentag die unter (2) vor 33 Jahren genannten
Voraussetzungen von vornherein erfüllt?
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Aus diesen Beispielen dürfte sich der
Schluss ergeben: Auch wenn eucharistische Gastbereitschaft zu bieten oder
wahrzunehmen, einem Katholiken nicht (formell) "erlaubt" ist, so gibt es
doch gute Gründe, sie für vertretbar zu halten. Eine evangelische Gemeinde
begeht deshalb kein Unrecht und provoziert nicht, wenn sie sich bei solchen
Gottesdiensten beteiligt. Die Gefahr besteht jedoch, dass ein blinder Alarm
erst die Gegensätze hervorruft oder anheizt, vor denen er angeblich warnen
will.
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Carl-Peter Klusmann,
Dudenstraße 9, 44137 Dortmund,
Fon: 0231-147303, Fax: 0231-2866505,
E-Mail: klusmann@ikvu.de
Carl-Peter Klusmann wurde 1934 in
Wanne-Eickel geboren und ist katholischer Pfarrer, seit 1996 im
Ruhestand. Er ist Mitglied der SOG Paderborn seit deren Gründung 1968;
von 1974 bis 1986 Sprecher, seit 1991 zweiter Sprecher der
Arbeitsgemeinschaft von Priester- und Solidaritätsgruppen (AGP). |
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