Carl-Peter Klusmann:

Zur Frage eucharistischer Gastbereitschaft
beim Ökumenischen Kirchentag 2003 in Berlin


Beim Ökumenischen Kirchentag (ÖKT) wird es offiziell keine gemeinsame Eucharistie geben, weil Abendmahlsgemeinschaft im Vollsinne Kirchengemeinschaft voraussetzt. Eine gegenseitige Zulassung hängt von Vereinbarungen der beteiligten Kirchen ab, wozu die katholische Kirche in Deutschland unter Berufung auf das kanonische Recht sich bisher nicht in der Lage sieht. Anlässlich des Katholikentages 2000 in Hamburg fand ein ökumenisches Abendmahl statt, das dazu führte, dass der beteiligte katholische Priester von seinem Bischof suspendiert wurde. Gegen das Verbot des can. 908 CIC (1983) hatte er gemeinsam mit Geistlichen anderer Konfession konzelebriert (vgl. Dokumentation Mahlfeier 2000).

Die Initiative Kirche von unten (IKvu) und die Kirchenvolksbewegung "Wir sind Kirche" (WsK) planen dennoch gemeinsam mit der Berliner Evangelischen Gemeinde "Prenzlauer Berg – Nord” ökumenische Gottesdienste mit "offener Kommunion" bzw. mit "Abendmahl für alle". Diese werden aber lediglich auf der Basis eucharistischer Gastbereitschaft stattfinden. Insofern tragen sie der Kritik an der Hamburger Konzelebration weitestgehend Rechnung (vgl. FAQ Gemeinsames Abendmahl).

Seitens der katholischen Kirche erlaubt?

Im folgenden geht es um die Frage, ob die eucharistische Gastbereitschaft (oder Gastfreundschaft) seitens der katholischen Kirche erlaubt ist. Wenn Kirchenrechtler diese Frage verneinen, ist das sicher nicht falsch. Es fragt sich aber, ob dieses Urteil uneingeschränkt richtig ist.

Im Schreiben der evangelischen Kirchenleitung an unsere Berliner Partnergemeinde heißt es, die evangelischen Partner des Kirchentages seien gebeten, ihre eigene Haltung (eucharistische Gastbereitschaft anzubieten) "in der gottesdienstlichen Praxis mit einer ökumenischen Sensibilität so zu vertreten, dass wir die Grenzen sehen, die es auf katholischer Seite gibt d. h., dass wir den Gewissenskonflikt beachten, in den katholische Christen geraten können."

Daraus ergibt sich, dass beim Abendmahl niemand gegen seine Überzeugung gedrängt werden darf, der Einladung zur eucharistischen Gastfreundschaft zu folgen. Dem kann nicht widersprochen werden. Offensichtlich folgt daraus aber auch, dass niemand gehindert werden darf, die Einladung anzunehmen, wenn er das für richtig hält. So spitzt sich die Frage dahin zu, ob es zutrifft, dass die katholische Kirche eine eucharistische Gastbereitschaft nicht erlaubt. Da die katholische Kirche keine monolithische Größe ist, gibt es gegensätzliche Antworten.

Wenn man den Standpunkt vertritt, die Hierarchie repräsentiere allein die Kirche und deren Position sei adäquat im kanonischen Recht definiert, kann die Antwort nur heißen: keine Gastbereitschaft! Es fragt sich allerdings, ob diese Antwort nicht zu formalistisch und damit einseitig ist. Folglich wäre sie unter Umständen nur eine neben anderen möglichen Antworten. Aus Sicht einer Kirchenleitung ist ein solcher Legalismus vermutlich unvermeidbar. Gleichzeitig ist aber nicht zu übersehen, dass es in der katholischen Kirche auch andere Positionen gibt.

Eine Kirchengemeinde steht deshalb vor der Herausforderung, eine möglichst realistische Sicht zu gewinnen, um ihrer konkreten Erfahrung und damit der komplexen pastoralen Situation gerecht werden zu können. Eine Gemeinde kann sich nicht auf eine bloß abstrakte, rein normative Betrachtungsweise zurückziehen.

Für sie gehören etwa Familien mit Angehörigen verschiedener Konfession und deren Erwartungen zum Alltag. Auch die Situation ihrer katholischen Partnergemeinden ist zu bedenken. Ökumenische Fragen werden in den Gemeinden fast durchweg anders beurteilt, als es dem offiziellen Standpunkt entspricht. Für konfessionelle Schranken gibt es kaum noch Verständnis. Entsprechende Hoffnungen auf eine Einigung der Kirchen, auch bezüglich des Abendmahles, sind unübersehbar.

Es gibt in der römischen Kirche auch Stimmen, die solche Erwartungen für oberflächlich oder gar eine bloße Mode halten. Für die "Priesterbruderschaft St. Pius X." ist selbst der Vatikan wegen seiner "Nachgiebigkeit" nicht mehr richtig katholisch. Eine weniger tendenziöse Erklärung muss jedoch damit rechnen, wie sehr solche Erwartungen von persönlicher Glaubensüberzeugung getragen werden. Diese lassen daher eine Seite der kirchlichen Wirklichkeit zu Tage treten, die zwar nicht dem Wunschbild der Bischöfe entspricht, aber als unkirchlich keineswegs abgetan werden kann.

Gründe für die eucharistische Gastfreundschaft

Unter diesem realistischen Blickwinkel ist nicht zu übersehen, dass es auch für Katholiken etliche Gründe gibt, das Angebot eucharistischer Gastfreundschaft anzunehmen und diese ihrerseits anzubieten:

  1. Seit beträchtlicher Zeit ist in der Theologie ein weitgehender Konsens erreicht, der beispielhaft in zahlreichen Konvergenzerklärungen zum Ausdruck kommt. Dieser legt eine wesentlich großzügigere als die offiziell gebilligte Praxis nahe.
  2. Das positive Recht ist demgegenüber im Rückstand. Die Ergebnisse interkonfessioneller Gespräche sind darin bisher fast völlig außer acht geblieben. Sie wurden nämlich amtlich noch kaum zur Kenntnis genommen. Die Plausibilität des geltenden Rechts ist damit großenteils verloren gegangen und die theologische Legitimitätsbasis erheblich geschwächt worden. Auf irgendeine Weise ist das auch dem Kirchenvolk bewusst.
  3. Eucharistische Gastbereitschaft ist auf beiden Seiten, meist unbeanstandet, in den Gemeinden und bei anderen gottesdienstlichen Anlässen eine weit verbreitete Praxis. Beim ÖKT kann man dahinter nicht einfach zurück, noch weniger diese Tatsache völlig totschweigen.
  4. Da für den status quo des Kirchenrechts oft unter Niveau oder gar nicht argumentiert wird, werden die "auf dem Papier" stehenden Einschränkungen weithin als Willkür empfunden.
  5. Nicht zuletzt von engagierten Christen werden auf dem Ökumenischen Kirchentag in Bezug auf das Ziel "Abendmahlsgemeinschaft" wenigstens bescheidene Fortschritte erwartet. Sie pauschal zurückzuweisen, zerstört mehr, als durch Gesetzesgehorsam als oberstes Prinzip gewonnen werden kann. Sollte auf reaktionäre Kreise, die oft selbst die offizielle Ökumene bekämpfen, mehr Rücksicht genommen werden, als auf das breite Kirchenvolk?
  6. Bei den früheren "Katholikentagen von unten" war die gemeinsame Eucharistie in der einen oder anderen Form selbstverständlich. Mit der Beschränkung auf die Praxis der eucharistischen Gastbereitschaft (anders als beim Katholikentag 2000 in Hamburg) kommen IKvu und WsK Bedenken weit entgegen, da sie bewusst auf jede Form der Interzelebration und damit Interkommunion verzichten. Eine blinde Unterwerfung unter oberkirchliche Normen kann vernünftigerweise von ihnen nicht erwartet werden. In der gegenwärtigen Übergangszeit (siehe Bemerkung 1) ist ein flexibleres Verhalten des Amtes angezeigt.
  7. Die eucharistische Gastbereitschaft ist eine zukunftsträchtige Form des gemeinsamen Abendmahls, welche keine völlige Kirchengemeinschaft voraussetzt (vgl. die Erklärung der EKD "Kirchengemeinschaft nach evangelischem Verständnis"). Eine Vereinbarung über die Interzelebration, welche auch die klerikale Konzelebration vorsehen würde, ist demgegenüber nicht erstrebenswert.
  8. In Gemeinden und Partnergemeinden, welche die aktuelle Diskussion und die Diffizilität unterschiedlicher Formen der Gemeinsamkeit nicht kennen, muss hier und da "naiv" mit weitergehenden Praktiken gerechnet werden. Unser Modell ermöglicht ihnen eine weniger problematische Lösung und könnte völligen Wildwuchs vermeiden helfen.
  9. Gewissenskonflikte, in die speziell katholische Christen geraten können, werden nur dann als solche "beachtet", wenn deren Gewissensentscheidungen auch in den Fällen respektiert werden, wo diese von den Bestimmungen des kanonischen Rechtes abweichen.
  10. Falls die Kirchenleitung auf ihrer Ebene sich zur Rücksichtnahme auf die Positionen offizieller katholischer Instanzen verpflichtet fühlt und gegenüber der kirchlichen Basis entsprechend plädiert, schließt das nicht aus, dass sie gemäß ihren eigenen Grundsätzen eine andere Entscheidung der betroffenen Kirchengemeinde toleriert. Die katholische Seite muss sich wiederum damit abfinden, dass die Verantwortlichkeiten ihres evangelischen Partners weniger hierarchisch geregelt sind, als man es selbst gewohnt ist.
  11. Unter der Überschrift "Skandal einer Trennung – Offene Kommunion als Zeichen der Hoffnung" kam Walter Kasper, gegenwärtig Präsident des vatikanischen Rates für die Einheit der Christen, am 6. November 1970 in der Zeitung "Publik" zu folgendem beherzigenswerten Ergebnis:
"Eine "offene Kommunion", als eine "Gastfreundschaft auf hoher Ebene" (A. Kirchgässer), wo eine feiernde Gemeinde Glieder einer anderen Kirche zum Tisch des Herren einlädt und zulässt, ist außer in den bereits (zuvor) genannten, auch amtlich erlaubten Notfällen schon heute ohne theologische Bedenken etwa in folgenden Situationen möglich:
(1) bei der Trauung konfessionsverschiedener Paare sowie bei Ehepaaren aus verschiedenen Konfessionen. Da die christliche Ehe nach katholischem Verständnis Darstellung der Einheit der Kirche ist, drängt sich in diesen Fällen eine offene Kommunionpraxis sogar geradezu auf;
(2) bei ökumenischen Gruppen und Tagungen, Studentengemeinden und Jugendgruppen, welche sich über längere Zeit kennen- und verstehen gelernt haben und welche in gemeinsamem Gebet sowie gemeinsamer christlicher Praxis gemeinsame christliche Erfahrungen gemacht haben. Wo dies der Fall ist, kann sich eine gemeinsame Eucharistiefeier als charismatisches ökumenisches Ereignis aufdrängen, ohne dass dadurch eine allgemeine Regel für alle anderen Fälle aufgestellt wäre. Mit einer solchen Feststellung ist deshalb auch nicht einfachhin ein Blankoscheck ausgestellt für alles, was heute "unter der Hand" faktisch geschieht. Die Voraussetzung für eine verantwortliche gemeinsame Eucharistiefeier ist vielmehr das redliche Bemühen um den einen Glauben und die gemeinsame Erfahrung des gelebten Glaubens."

Soweit Walter Kasper, dessen Überlegungen man gerne beipflichtet. Kann bestritten werden, dass ein Ökumenischer Kirchentag die unter (2) vor 33 Jahren genannten Voraussetzungen von vornherein erfüllt?

Aus diesen Beispielen dürfte sich der Schluss ergeben: Auch wenn eucharistische Gastbereitschaft zu bieten oder wahrzunehmen, einem Katholiken nicht (formell) "erlaubt" ist, so gibt es doch gute Gründe, sie für vertretbar zu halten. Eine evangelische Gemeinde begeht deshalb kein Unrecht und provoziert nicht, wenn sie sich bei solchen Gottesdiensten beteiligt. Die Gefahr besteht jedoch, dass ein blinder Alarm erst die Gegensätze hervorruft oder anheizt, vor denen er angeblich warnen will.


Carl-Peter Klusmann, Dudenstraße 9, 44137 Dortmund,
Fon: 0231-147303, Fax: 0231-2866505,
E-Mail: klusmann@ikvu.de

Carl-Peter Klusmann wurde 1934 in Wanne-Eickel geboren und ist katholischer Pfarrer, seit 1996 im Ruhestand. Er ist Mitglied der SOG Paderborn seit deren Gründung 1968; von 1974 bis 1986 Sprecher, seit 1991 zweiter Sprecher der Arbeitsgemeinschaft von Priester- und Solidaritätsgruppen (AGP).

Carl-Peter Klusmann


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