Katrin Rogge:
Eine Frau in Amtskleidung, dem Talar, die am Sonntag von der Kanzel die Predigt hält, während des Gottesdienstes eine Taufe vollzieht oder das Abendmahl austeilt – ein gewohntes Bild in unseren evangelischen Kirchen. Die Wahl Maria Jepsens zur weltweit ersten lutherischen Bischöfin 1992 oder die Amtseinführung Margot Käßmanns als Bischöfin der größten evangelischen Landeskirche in Deutschland Hannover erregten noch einmal manche Gemüter und ließen in evangelischen Kreisen schon vergessen geglaubte (pseudo-)theologische Diskussionen um Frauen in Amt und Würden wieder aufleben.1 Aber im Großen und Ganzen gehören Pfarrerinnen oder Pastorinnen so selbstverständlich zum Gemeindealltag, dass gerade die Frauenordination als ganz typisches Merkmal evangelischen Glaubens gilt.
Doch täuschen wir uns nicht! Auch in den evangelischen Kirchen in Deutschland war die „Frau im geistlichen Amt“ lange Zeit keine Selbstverständlichkeit. Erst 1991 ließ die evangelisch-lutherische Kirche Schaumburg-Lippe als letzte evangelische Landeskirche rechtlich die volle Ordination von Frauen ins Pfarramt zu! Schon fast vergessen scheint, dass eine einheitlich rechtliche Gleichstellung von Pfarrerinnen mit ihren männlichen Kollegen erst 1978 von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) beschlossen wurde. Dem voraus ging ein jahrzehntelanger heftiger Streit um das „Amt der Theologin“. Von den theologischen und kirchenpolitischen sowie sozialen Argumentationen ähnelte er in vielem dem heutigen um die katholische Priesterinnenweihe. Wenn in diesen Tagen einige mutige Frauen den Schritt der Priesterinnenweihe vollziehen werden, bietet dies eine gute Gelegenheit, sich solidarisch an ihre Seite zu stellen und an den mühsamen Weg evangelischer Theologinnen zu erinnern, den diese vor noch nicht allzu langer Zeit zurücklegten, um als Pfarrerin im geistlichen Amt anerkannt zu sein.
Die Situation für evangelische
Theologinnen von 1900 bis 1933 - am Beispiel der Evangelischen Kirche der
Altpreußischen Union (APU)
Nachdem seit Anfang des Jahrhunderts Frauen offiziell Zugang zu allen
Universitäten hatten, stieg auch die Zahl akademisch ausgebildeter und
examinierter Theologinnen stetig. Doch lange gab es kein fest umrissenes
Berufsbild für sie. Weder die Übernahme und Art ihres Dienstes noch ihr
Rechtsstatus, eingeschlossen die Besoldung, waren kirchenrechtlich
verankert. Für die examinierten evangelischen Theologinnen waren es
besonders zwei Entwicklungen, die ihre Situation in den 1920er und 1930er
Jahre bestimmte. Das war zum einen die Gründung eines Berufsverbandes, des
„Verbandes Evangelischer Theologinnen Deutschlands“ (kurz „Verband“), in der
zum ersten Mal die Diskussion um die Zulassung der Theologinnen zum Pfarramt
geführt wurde. Erklärtes Ziel des Verbandes war, „durch Eingaben an die
Kirchensynoden die rechtlich ungeklärte und unsichere Situation der
Theologinnen zu verbessern“.2 Im Mittelpunkt stand die
Forderung nach Zulassung der Frauen zum Pfarramt. Dabei gab es zwischen den
Theologinnen innerhalb des „Verbandes“ von Anfang an eine kontrovers
geführte Diskussion über das Berufsbild der Theologin im geistlichen Amt.
Der größere Teil der Mitglieder wollte ein Amt sui generis, d.h. ein
geistliches Amt neben dem männlichen Pfarramt, das in seinen spezifischen
Aufgaben – etwa Seelsorge, Religionsunterricht, Kindergottesdienst u.ä. –
dem besonderen „Wesen der Frau“ entspräche. Eine andere, kleinere Gruppe
forderte dagegen die Zulassung zum vollen Pfarramt, einschließlich aller
Funktionen, d.h. auch Predigtamt, Sakramentsverwaltung und Gemeindeleitung.
Dabei kreisten die systematisch-theologischen Argumentationen – gestützt von
exegetischen Untersuchungen – vor allem um schöpfungstheologische
Begründungen hinsichtlich des Verhältnisses von Frau und Mann und um die
ekklesiologische Frage nach dem Amtsverständnis. Im Mittelpunkt dieser wie
aller folgenden Diskussionen um das „Amt der Theologin“ standen stets die
Hauptstreitpunkte Predigtamt, Spendung der Sakramente und Gemeindeleitung.
Die zweite entscheidende Entwicklung trat 1927 ein. Die Generalsynode der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union beschloss als eine der ersten evangelischen Landeskirchen ein Vikarinnengesetz, das „Kirchengesetz betreffend Vorbildung und Anstellung der Vikarinnen vom 9. Mai 1927“ (kurz „Vikarinnengesetz“).3 Mit diesem Gesetz war ein festeres Berufsbild für Theologinnen innerhalb der Kirche umrissen und eine gesetzliche Klärung der Übernahme und der Dienstaufgaben, des Status und der Finanzierung gegeben. Das war zunächst eine wirkliche Verbesserung, und es ist anzunehmen, dass das Gesetz vielen Frauen die Entscheidung zum Theologiestudium leichter machte. Doch waren mit den neueröffneten Möglichkeiten zugleich auch wieder weitgehende Einschränkungen verbunden, von denen die wichtigsten hier aufgeführt werden. Zunächst wurde das Aufgabenfeld der Vikarinnen im Vergleich zum vollen Pfarramt erheblich begrenzt. Die Kandidatin des Vikariatsamtes war befugt zur Wortverkündigung gegenüber Kinder, Frauen und Mädchen (Kindergottesdienst, Bibelstunden, Andachten), zur Lehrtätigkeit (kirchliche Unterricht, Unterricht an Berufsschulen) und zur Seelsorge in der Gemeinde „insbesondere an der weiblichen Jugend, in Mädchenheimen, in den Frauenabteilungen der Krankenhäuser und Gefangenenanstalten und in Altersheimen“ (§13).
Doch explizit untersagt wurde ihr die Tätigkeit im Gemeindegottesdienst, die Verwaltung der Sakramente sowie die „Vornahme der anderen herkömmlich vom Pfarrer zu vollziehenden Amtshandlungen“. (Ebd.) Es wird deutlich, dass den Vikarinnen ein eigenständiges Wirken in einer Gemeinde nicht möglich war, da sie nicht befugt waren, alle nötigen Amtsfunktionen auszuüben. Ihr Arbeitsfeld wurde vielmehr als „Zuarbeit und Entlastung des Pfarramtes“ definiert.4 Gleich dreimal war für die zukünftigen Vikarinnen (anders wie für ihre männlichen Kollegen) das Zölibat festgeschrieben. Sie wurden schlechter bezahlt und ihr kirchenrechtlicher Status war der einer Gemeindebeamtin. Sehr sorgfältig wurde darauf geachtet, dass der Dienst der Vikarinnen deutlich vom geistlichen Amt unterschieden blieb, von dem sie ausdrücklich ausgeschlossen blieben! Darum wurden die Vikarinnen explizit nicht ordiniert, sondern eingesegnet, darum war eine besondere Amtsbekleidung (Talar) nicht ausdrücklich vorgesehen, darum war ihr Titel auch nach dem zweiten Examen Vikarin, nicht Pastorin oder Pfarrerin. Die Theologinnen galten somit kirchenrechtlich trotz ihrer Fähigkeit, ein geistliches Amt zu bekleiden, nicht als volle Trägerinnen eines solchen Amtes.
Gemeindeleitung im Krieg 1938-1945
und die weiteren Entwicklungen von 1945 bis 1978
Die Machtübernahem der Nationalsozialisten und die damit verbundenen
Ereignisse des evangelischen Kirchenkampfes, vor allem aber der
Kriegsausbruch, schufen eine völlig veränderte Situation für die in den
Gemeinden wirkenden Vikarinnen. Da die Männer durch den Kriegsdienst
fehlten, übernahmen sie Pfarrvertretungen, damit die Gemeinden versorgt
blieben. Die Praxis eilte den erneut einsetzenden langen Diskussionen um die
Frage nach der Amtsausübung von Frauen voraus. Durch die Notsituation des
Krieges leisteten etwa die Vikarinnen der Bekennenden Kirche längst die
Versorgung voller Pfarrstellung und übten längst vor einer grundsätzlichen
Klärung und ohne gesetzliche Grundlage – allerdings auch ohne finanzielle
Gleichstellung – alle pfarramtlichen Funktionen aus, einschließlich Predigt,
Sakramentsverwaltung und Leitung der Kirchengemeinde. Trotz der gegebenen
Praxis, in der die Vikarinnen faktisch ihre Fähigkeiten bewiesen, Gemeinden
vollständig zu versorgen, wurde in offiziellen kirchlichen Verlautbarungen
dieser Zeit jedoch weiterhin den Vikarinnen nur eingeschränkte Befugnisse
zuerkannt. An den geschlechtsspezifischen Aufgaben der Vikarin wurde
festgehalten, Predigtamt und Gemeindeleitung ihnen wiederum untersagt5.
Außerdem wurde ausdrücklich betont, es handlich sich bei diesen Beschlüssen
um eine Notstandsregelung, also um Ausnahmeregelungen, die den Status der
Theologin nicht grundsätzlich änderten. Da solche offiziellen
Verlautbarungen so völlig konträr zur Praxis standen, verwundert es nicht,
dass sie, wie Ilse Härter es beschreibt, bis Kriegsende kaum beachtet
wurden. „Wir, die wir Pfarrämter zu versorgen hatten, hatten Wichtigeres zu
tun als ängstlich zu fragen: Was darf ich, was nicht?“6
Nach Kriegsende jedoch, als die Pfarrer nach und nach aus Kriegsdienst und Gefangenschaft zurückkehrten, durften sie ganz selbstverständlich ihre alten Gemeinden wieder übernehmen. Viele Vikarinnen mussten so die Gemeinden, in denen sie jahrelang gearbeitet hatten, wieder verlasse, für viele von ihnen bedeutete dies das Ende ihrer eigenverantwortlichen Arbeit als Theologin im Amt.. Nun schlug sich jetzt nieder, dass die Übernahme einer Pfarrstelle als reine Notregelung behandelt worden war. Diese Ausnahmeregelungen konnten so weitgehend rückgängig gemacht werden. Allerdings war durch die Praxis das Bewusststein, dass Argumente, mit denen den Frauen das volle Pfarramt verwehrt wurde, sich als unbegründet erwiesen hatten, bei vielen Theologinnen und Theologen doch inzwischen gewachsen. Die Notwendigkeit, den Dienst der Theologinnen neu zu regeln, wurde immer deutlicher. Doch dies führte weiterhin nicht zur Gleichstellung der Theologinnen. Erneut entbrannte die Diskussion darüber, ob ein Amt sui generis zur Ergänzung und Entlastung zum geistlichen Pfarramt dem Wesen der Frauen nicht eher entspräche – in vielen verschiedenen kirchenrechtlichen Gesetzen wurde ein solches besondere Amt der Frau festgeschrieben, verbunden mit bekannten Einschränkungen, etwa das Verbot der Amtskleidung oder dem Zölibat. Mitte der 1960er Jahre dann lassen sich in den meisten Landeskirchen Bemühungen beobachten, statt eines Amtes sui generis auf die vollständige Gleichstellung ihrer Pfarrerinnen hinzuwirken. Am 1.1.1978 wurde per Gesetz in allen Landeskirchen (außer Schaumburg-Lippe) die rechtliche Gleichstellung von Pfarrerinnen endgültig vollzogen.
Würdigung
Auf diesem langen Weg der Auseinandersetzung erscheint mir besonders
bemerkenswert, dass die Praxis den grundsätzlichen Diskussionen und
rechtlichen Regelungen stets einen Schritt voraus war. Besonders deutlich
wurde dies in den Jahren nach 1945. Denn viele Vikarinnen waren nun nicht
mehr bereit auf das zu verzichten, was sie bereits einmal besessen hatten
und worin sie sich als durchaus fähig bewiesen hatten. Im Jahre 2002 sollte
es keine Diskussionen mehr darüber geben, ob Frauen aufgrund ihres
Geschlechts das geistliche Amt ausüben können, und es kann nicht angehen,
dass Frauen noch immer durch Ausschluss vom Priesterinnenamt diskriminiert
werden.
Anmerkungen:
1 So bildeten in Hannover pietistische Kreise eine „Notsynode“ gegen die Amtseinführung Käßmanns, auf der erklärt wurde, Jesus Christus erkenne die Bischöfin nicht an und für das Bischofsamt sei das Wesen der Frau nicht geeignet.
2 Hannelore Erhart, Theologinnen in Kirche und Gemeinde im Zweiten Weltkrieg. Das Beispiel Katharina Staritz, in: G.v.Norden/V.Wittmütz (Hg.), Evangelische Kirche im Zweiten Weltkrieg, Köln 1991, 172.
3 Der Text des Vikarinnengesetzes ist abgedruckt in: Dagmar Herbrecht, Ilse Härter, Hannelore Erhart (Hg.), Der Streit um die Frauenordination in der Bekennenden Kirche. Quellentexte zu ihrer Geschichte im Zweiten Weltkrieg, Neukirchen-Vluyn 1997, Dokument 1, 33-40.
4 Dagmar Herbrecht, Ilse Härter, Hannelore Erhart (Hg.), Der Streit um die Frauenordination in der Bekennenden Kirche, 4.
5 So etwa in den Beschlüssen der 11. Bekenntnissynode der APU 1943 und ihren Ausführungsbestimmungen zum Beschluss V:. Fehle in der Gemeinde ein Pfarrer, so solle ein benachbarter Pfarrer zur Vertretung angefragt werden (Punkt 2). Sei dieser verhindert, so seien zunächst die Laienprediger zu berufen (Punkt 3). Fehlten auch sie, so sei der Notstand gegeben, der ausdrücklich von der Kirchenleitung festgestellt werden müsse. Erst dann könne der Gottesdienst mit Lesepredigten oder auch einer frei predigenden Vikarin gehalten werden. Und auf jeden Fall solle die Liturgie von einem Mann gehalten werden (Punkt 11); vgl. Text in Dagmar Herbrecht, Ilse Härter, Hannelore Erhart (Hg.), Der Streit um die Frauenordination in der Bekennenden Kirche, Dokument 107, 178ff.
6 Ilse Härter, Zuerst kamen die Brüder…!, in: Karl-Adolf Bauer (Hg.), Predigtamt ohne Pfarramt? Die „Illegalen“ im Kirchenkampf. Neukirchen-Vluyn, 1993, 12.
Literatur zum Weiterlesen:
Kurzvita: Katrin Rogge studierte ev. Theologie in Bethel, Berlin und Heidelberg. Einjähriger Auslandsaufenthalt in Israel. Seit 1999 arbeitet sie als Bildungsreferentin in der Evangelischen StudentInnengemeinde in Deutschland (ESG) in Berlin in den Bereichen Theologie, Hochschulpolitik, Frauen, Lesben und Schwule. |