Wappen von Bischof Marx (Trier)

REINHARD MARX
BISCHOF VON TRIER

Liebfrauenstraße 1, 54290 Trier

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01.07.2003

Herrn Professor em.
Dr. Gotthold Hasenhüttl
Philippinenstraße 23
66119 Saarbrücken

Sehr geehrter Herr Professor Hasenhüttl,

das aufgrund des von Ihnen zelebrierten Gottesdienstes am 29. Mai 2003 in der evangelischen Berliner Gethsemane-Kirche erbetene Gespräch mit dem Erzbischof von Berlin, Herrn Kardinal Sterzinsky in Berlin, haben Sie verweigert (vgl. Ihr Schreiben vom 10.06.2003) und sich stattdessen mehrfach öffentlich in den Medien geäußert. In Absprache mit Herrn Kardinal Sterzinsky, Berlin, und Herrn Bischof Kapellari, Graz-Seckau, werde nun ich als Bischof von Trier und damit als Bischof Ihres Wohnsitzes tätig.

Das kirchliche Recht will der Einheit und dem Frieden in der Kirche dienen. Auf diese Einheit hinzuwirken ist die besondere Aufgabe der Bischöfe. Sie haben durch Ihr Verhalten gegen diese Einheit gehandelt.

Bei dem Gottesdienst in der Gethsemane-Kirche kam es zu Verstößen gegen kirchenrechtliche Normen. Im Einzelnen werfe ich Ihnen Folgendes vor:

1.) Verstoß gegen c. 844 § 1 iVm § 4 CIC
Es kam zu einem Verstoß gegen c. 844 § 1 iVm § 4 CIC (Interkommunion). Gemäß c. 844 § 1 CIC spenden katholische Spender die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen. Ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern. Ausnahmen werden in c 844 §§ 2-4 CIC genannt. Der Gottesdienst in Berlin geht jedoch über diese Ausnahmen weit hinaus, da eine offene Kommuniongemeinschaft von vornherein vorgesehen und langfristig bereits öffentlich angekündigt war (vgl. Imprimatur, Heft 8, 2002, S. 287-289).

Der Papst hat jüngst in seiner Enzyklika "Ecclesia de Eucharistia" vom 17.04.2003 in den Artikeln 42-45 deutlich gemacht, dass eine Praxis der Interkommunion nicht möglich ist, solange die Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind. Zudem haben die deutschen Bischöfe vor dem Ökumenischen Kirchentag in Berlin eingeschärft, dass eine Interkommunion nicht erlaubt sei.

Somit handelt es sich bei der am 29. Mai 2003 in der Gethsemane-Kirche praktizierten Interkommunion um eine verbotene Gottesdienstgemeinschaft. Nach c. 1365 CIC soll derjenige, welcher sich einer verbotenen Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, mit einer gerechten Strafe belegt werden.

2.) Verstoß gegen c. 273 CIC
Nach c. 273 CIC sind die Kleriker in besonderer Weise verpflichtet, dem Papst und ihrem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen. Die bewusste Missachtung der Anweisungen des Heiligen Vaters und der Bischöfe stellt einen Verstoß gegen c. 273 CIC dar. Nach c. 1371, 2° CIC soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, "wer [...] dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt".

3.) Verstoß gegen c. 933 CIC
"Aus gerechtem Grund und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Ortsordinarius darf ein Priester die Eucharistie in einem Gotteshaus irgendeiner Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft feiern, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben; ein Ärgernis muss dabei ausgeschlossen sein.“

Eine Erlaubnis des Ortsordinarius lag für den Gottesdienst in der Gethesemane-Kirche nicht vor. Zudem erregte der Gottesdienst und die praktizierte Interkommunion öffentlich Ärgernis. Der Verstoß ist ebenfalls gemäß c. 1371, 2° CIC zu ahnden.

4.) Verstoß gegen c. 846 § 1 CIC
Sie haben sich im Gottesdienst nicht an die liturgische Ordnung gehalten, u.a. kam es zu Änderungen im Hochgebet. Nach c. 846 § 1 CIC sind bei der Feier der Sakramente die von der zuständigen Autorität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu beachten; deshalb darf niemand eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen oder ändern.

Auch der Verstoß gegen c. 846 § 1 CIC ist gemäß c. 1371, 2° CIC zu ahnden.

Nach Ihren Äußerungen im unmittelbaren Umfeld des Gottesdienstes, z.B. in der Saarbrücker Zeitung vom 30.05.2003, S. 3, und im Spiegel 23/2003 vom 02.06.2003, S. 20 ("Ich werde es wieder tun") sowie ihren fortgesetzten Äußerungen, z.B. in Publik-Forum 11/2003 vom 13. Juni 2003, S. 7; den Sie zitierenden Beiträgen im Trierischen Volksfreund vom 18.06. und 25.06.2003 und Ihrem Auftritt im "Aktuellen Bericht" im 3. Programm des SR am 25.06.2003 muss ich davon ausgehen, dass Sie offensichtlich nicht bereit sind, sich an die kirchliche Ordnung zu halten. Somit verharren Sie im Ungehorsam. Sollten Sie diese Position einnehmen und außerdem, wie Sie es im o.g. Spiegel-Interview angekündigt haben, immer wieder eine offene Kommunionfeier praktizieren, muss ich eine Suspension nach c. 1333 CIC aussprechen.

Ich erteile Ihnen hiermit, insbesondere im Blick auf den Verstoß gegen c. 844 CIC, eine Verwarnung gemäß c. 1339 § 1 CIC und fordere Sie gemäß c. 1347 § 1 CIC auf, Ihre gegen die Einheit der Kirche verstoßende Haltung aufzugeben und öffentlich zu erklären, dass Sie

  1. die oben aufgeführten Verstöße gegen die cc. 844 § 1 iVm § 4 CIC (Interkommunion als communicatio in sacris), 273 CIC (Ungehorsam), 933 CIC (Feier der Eucharistie im Gotteshaus einer kirchlichen Gemeinschaft ohne ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius) und 846 § 1 CIC (Verstoß gegen die liturgische Ordnung) bereuen und

  2. dass Sie gemäß c. 1347 § 2 CIC eine Behebung des Ärgernisses leisten und ernsthaft versprechen, nicht mehr gegen die genannten Canones zu verstoßen und damit gegen das hohe Gut der Communio mit dem Papst und den Bischöfen zu handeln.

Sie betonen wiederholt in Ihren Äußerungen, Ihr Handeln im Sinn des Heiligen Vaters zu verstehen. Diese Auffassung teile ich ausdrücklich nicht. Ich gehe vielmehr in Anbetracht der Quantität und der Qualität der Verstöße gemäß c. 1347 § 2 CIC erst dann davon aus, dass Sie zur Änderung Ihres Verhaltens bereit sind, wenn Sie Ihr Handeln wirklich bereuen und außerdem eine angemessene Wiedergutmachung der Schäden und eine Behebung des Ärgernisses geleistet haben. Als eine solche angemessene Wiedergutmachung und Behebung des Ärgernisses werde ich lediglich die beigefügte Erklärung, die Sie zu unterschreiben haben, akzeptieren. Darüber hinaus müssen Sie sich damit einverstanden erklären, dass diese Erklärung von der Stabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit des Bischöflichen Generalvikariates Trier veröffentlicht werden wird.

Ich erwarte, dass die von Ihnen unterzeichnete Erklärung bis zum 16. Juli 2003 in Trier vorliegt, ansonsten spreche ich die Suspension gemäß c. 1347 CIC aus. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich im Falle einer Suspension unmittelbar an den Heiligen Vater zu wenden und dort Rekurs einzulegen.

Sehr geehrter Herr Professor,
ich bitte Sie eindringlich, öffentlich deutlich zu machen, dass Sie Ihr Verhalten bereuen und dass Sie sich zukünftig in Wort und Tat an die Ordnung der Kirche halten werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Dr. Reinhard Marx
Bischof von Trier

Anlage

Erklärung

Mein Verhalten bei der Eucharistiefeier, der ich am 29. Mai 2003 in der Berliner Gethsemane-Kirche vorstand, und bei der es durch mich zu erheblichen Verstößen gegen das kirchliche Recht kam, bereue ich. Ich werde mich in Zukunft an die kirchliche Ordnung halten und verspreche, nicht mehr gegen die im Brief von Bischof Dr. Reinhard Marx vom 01.07.2003 genannten Canones zu verstoßen.

Mir ist bewusst, dass ich bei weiteren Verstößen gegen die kirchliche Ordnung suspendiert werde.

Weil mein Verhalten in der Öffentlichkeit für größeres Aufsehen gesorgt hat, bin ich damit einverstanden, dass die vorliegende Erklärung von der Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bischöflichen Generalvikariates Trier veröffentlicht wird.

Saarbrücken, den


==> Antwort von Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl


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